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   BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99   

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BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99 (https://dejure.org/1999,9853)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1999 - 5 B 75.99 (https://dejure.org/1999,9853)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1999 - 5 B 75.99 (https://dejure.org/1999,9853)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99
    Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zutreffend dahin gehend wiedergegeben, daß unter dem Bestätigungsmerkmal "Sprache" grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 [220]).

    Welches "Sprachniveau" gegeben sein muß, um sodann die Feststellung zu rechtfertigen, daß das Merkmal "Muttersprache" in dem vom Gesetz vorausgesetzten Sinne (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90, S. 121 f.) oder das Merkmal "bevorzugte Umgangssprache" (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996, aaO.) erfüllt bzw. nicht erfüllt ist, läßt sich nicht allgemeingültig festlegen.

    Auch als bevorzugte Umgangssprache muß sie - ungeachtet ihres überwiegenden Gebrauchs - in dieser Weise beherrscht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996, aaO., sowie Beschluß vom 24. April 1998 - BVerwG 9 B 1052.97 - n.v.).

    Die Beschwerde rügt insoweit zum einen, der Rechtssatz, wonach zwischen dem Bestätigungsmerkmal "Sprache" und den Bestätigungsmerkmalen "Erziehung" und "Kultur" ein enger innerer Zusammenhang derart besteht, daß die Sprache "in der Regel" Erziehung und Kultur indiziert (vgl. BVerwGE 102, 214 ), sei vom Oberverwaltungsgericht "rechtsfehlerhaft" "verkehrt" worden, indem in seinem Urteil "als Maßstab an(ge)legt (werde), wenn die deutsche Sprache nicht vollständig beherrscht (werde, könnten) sodann jedenfalls auch die Merkmale der Erziehung und Kultur nicht vorliegen"; das Berufungsgericht habe "vorliegend die sprachlichen Voraussetzungen derart überbewertet, daß die tatsächlichen Merkmale von Kultur und deutschem Brauchtum keinerlei Überprüfung mehr unterzogen wurden, und damit die von dem BVerwG aufgestellten Grundsätze zum Nachteil des Klägers umgekehrt".

  • BVerwG, 24.04.1998 - 9 B 1052.97

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99
    Auch als bevorzugte Umgangssprache muß sie - ungeachtet ihres überwiegenden Gebrauchs - in dieser Weise beherrscht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996, aaO., sowie Beschluß vom 24. April 1998 - BVerwG 9 B 1052.97 - n.v.).

    Um diese Voraussetzungen beurteilen zu können, bedarf es im allgemeinen keiner besonderen, die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens erforderlichen Sachkunde (ebenso Beschluß vom 24. April 1998 - BVerwG 9 B 1052.97 -).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99
    Darin liegt die Behauptung eines Rechtssatzes, der zur Unanwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Bedeutung der Nationalitäteneintragung entwickelten Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwGE 99, 133 ) führt, den das Berufungsgericht aber übersehen habe.
  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99
    Auch dies kann jedoch (lediglich) eine fehlerhafte Rechtsanwendung darstellen, nicht dagegen eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512/513).
  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99
    Welches "Sprachniveau" gegeben sein muß, um sodann die Feststellung zu rechtfertigen, daß das Merkmal "Muttersprache" in dem vom Gesetz vorausgesetzten Sinne (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90, S. 121 f.) oder das Merkmal "bevorzugte Umgangssprache" (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996, aaO.) erfüllt bzw. nicht erfüllt ist, läßt sich nicht allgemeingültig festlegen.
  • BVerfG, 19.01.1994 - 1 BvR 1919/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung zivilprozessualer

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99
    Soweit die Beschwerde einen "Verstoß gegen die in der Entscheidung des BVerwG NJW-RR 1994, S. 700 ff. aufgestellten Grundsätze (rügt), wonach das Gericht verpflichtet ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen", und damit eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) behauptet, kommt eine Zulassung der Revision schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) in Betracht.
  • BVerwG, 15.09.2011 - 5 PKH 9.11

    Auslegungsbedürftigkeit des Zeitpunkts des Spracherwerbs bzgl. Einreise

    Es ist zudem anerkannt, dass ein deutsches Gericht in aller Regel auch ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen in der Lage ist, zu beurteilen, ob eine Person die deutsche Sprache so beherrscht, wie dies nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erforderlich ist (Beschlüsse vom 4. April 2005 - BVerwG 5 B 24.05 - juris Rn. 9 und vom 19. November 1999 - BVerwG 5 B 75.99 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 04.04.2005 - 5 B 24.05

    Geltendmachung einer Verfahrensrüge; Verfahrensrüge betreffend die Verletzung

    10 schluss vom 19. November 1999 BVerwG 5 B 75.99 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99

    Spätaussiedlerbescheinigung: Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache

    Auch als bevorzugte Umgangssprache musste sie   - ungeachtet ihres überwiegenden Gebrauchs - in dieser Weise beherrscht werden (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1999 - 5 B 75.99 -).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 5 B 250.02

    Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die

    Soweit das Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend macht, das Berufungsgericht habe dabei die Umstände des Einzelfalles fehlerhaft gewürdigt, ist damit eine Abweichung im abstrakten Rechtssatz nicht dargetan; eine Divergenz liegt nicht bereits in einer angeblich unrichtigen Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechts-(grund-)satzes auf den zu entscheidenden Einzelfall (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. November 1999 - BVerwG 5 B 75.99 -).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 5 B 249.02

    Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die

    Soweit das Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend macht, das Berufungsgericht habe dabei die Umstände des Einzelfalles fehlerhaft gewürdigt, ist damit eine Abweichung im abstrakten Rechtssatz nicht dargetan; eine Divergenz liegt nicht bereits in einer angeblich unrichtigen Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechts-(grund-)satzes auf den zu entscheidenden Einzelfall (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. November 1999 - BVerwG 5 B 75.99 -).
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